Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs. 3a SGB V)

Eine Verordnung gilt als genehmigt, wenn die Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entscheidet.

Die Regel

Nach § 13 Abs. 3a SGB V gilt eine beantragte Leistung als genehmigt, wenn die Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (in der Regel 3 Wochen, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes 5 Wochen) über den Antrag entscheidet.

Warum das für Pflegedienste wichtig ist

Reagiert die Kasse nicht rechtzeitig, kann die Genehmigungsfiktion die rechtliche Grundlage für die Abrechnung liefern — vorausgesetzt, der Pflegedienst kann Eingangs- und Antwortdatum lückenlos nachweisen.

Nachweisbarkeit als Voraussetzung

Ohne lückenlose Dokumentation lässt sich die Fiktion im Streitfall kaum belegen. Verora protokolliert deshalb automatisch, wann eine Verordnung eingereicht wurde und wann — oder ob — eine Antwort der Kasse einging.

Diese Erklärung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bereit, täglich Zeit zu sparen?

Starten Sie jetzt kostenlos. Keine Kreditkarte erforderlich, monatlich kündbar. Alle Tarife im Detail finden Sie auf der Preisübersicht, Fragen beantworten wir gerne über das Kontaktformular.

SSL-verschlüsseltDSGVO-konformFür Pflegedienste entwickelt