§ 37 Abs. 2 SGB V: Behandlungspflege als Sicherungspflege
Die Regelung im SGB V, nach der Versicherte Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege erhalten, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
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Was regelt § 37 Abs. 2 SGB V?
§ 37 Abs. 2 SGB V ist der Absatz des § 37 SGB V, der die sogenannte Sicherungspflege regelt. Danach erhalten Versicherte als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Anders als die Krankenhausvermeidungspflege nach Absatz 1 setzt Absatz 2 also nicht voraus, dass eine Krankenhausbehandlung ersetzt oder verkürzt wird.
Die Regelungen von § 37 Abs. 2 SGB V im Überblick
Vereinfacht zusammengefasst enthält der Absatz diese Kernaussagen:
- Anspruch auf Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist
- Ort der Leistung: im Haushalt, in der Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, zum Beispiel in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten
- Der Anspruch umfasst auch verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, selbst wenn dieser Bedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI berücksichtigt wird
- Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung kann die Krankenkasse zusätzlich als Satzungsleistung vorsehen, nicht aber nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2
- Für Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen gilt eine Sonderregel bei dauerhaft besonders hohem Bedarf an Behandlungspflege
Behandlungspflege als Kern der Sicherungspflege
Behandlungspflege umfasst medizinische Hilfeleistungen, die nach ärztlicher Verordnung durch Pflegefachkräfte erbracht werden, etwa Medikamentengabe, Injektionen, Blutzuckermessung oder Wundversorgung. Welche Maßnahmen im Einzelnen verordnet werden können, zeigt die Übersicht HKP-Leistungen.
Grundpflege und Hauswirtschaft als Satzungsleistung
Im Unterschied zu Absatz 1 gehören Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bei Absatz 2 nicht zum gesetzlichen Pflichtumfang. Die Krankenkasse kann sie in ihrer Satzung zusätzlich vorsehen und dort auch Dauer und Umfang bestimmen. Ob und in welchem Umfang das bei einer bestimmten Kasse möglich ist, ergibt sich deshalb aus deren Satzung. Bei Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 sind diese Satzungsleistungen ausgeschlossen; Grundpflege wird dann in der Regel über die Pflegeversicherung (SGB XI) erbracht.
HKP-Richtlinie und Leistungsverzeichnis
Wie § 37 SGB V in der Praxis umgesetzt wird, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der HKP-Richtlinie fest. Deren Anlage ist das Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Leistungsverzeichnis). Es bestimmt, welche Maßnahmen der Behandlungspflege verordnet werden können und unter welchen Voraussetzungen. Die Verordnung selbst erfolgt auf Muster 12.
Den aktuellen Wortlaut der Richtlinie veröffentlicht der G-BA auf g-ba.de, den Gesetzestext des § 37 SGB V das Bundesministerium der Justiz auf gesetze-im-internet.de.
Abgrenzung zu den anderen Absätzen des § 37 SGB V
- Absatz 1: Krankenhausvermeidungs- und Krankenhausverkürzungspflege mit Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftlicher Versorgung, grundsätzlich bis zu vier Wochen je Krankheitsfall
- Absatz 3: kein Anspruch, soweit eine im Haushalt lebende Person die Pflege im erforderlichen Umfang übernehmen kann
- Absatz 5: Zuzahlung der Versicherten ab 18 Jahren
Bedeutung für Pflegedienste
Für ambulante Pflegedienste ist § 37 Abs. 2 SGB V die Grundlage eines großen Teils ihrer HKP-Verordnungen. Weil Sicherungspflege oft über lange Zeit läuft, muss für jeden Verordnungszeitraum rechtzeitig eine Folgeverordnung vorliegen und von der Kasse genehmigt sein. Verora überwacht diese Zeiträume und fordert Folgeverordnungen automatisch an, siehe Verordnungsmanagement für die ambulante Pflege.
Häufige Fragen
Was regelt § 37 Abs. 2 SGB V?
§ 37 Abs. 2 SGB V gibt Versicherten Anspruch auf Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (Sicherungspflege).
Was ist der Unterschied zwischen § 37 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V?
Absatz 1 regelt die Krankenhausvermeidungs- und -verkürzungspflege mit Grund- und Behandlungspflege sowie Hauswirtschaft, grundsätzlich für bis zu vier Wochen. Absatz 2 regelt die Sicherungspflege, deren gesetzlicher Anspruch die Behandlungspflege umfasst.
Zahlt die Krankenkasse nach § 37 Abs. 2 SGB V auch Grundpflege?
Nur wenn ihre Satzung das als zusätzliche Leistung vorsieht. Nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 ist das ausgeschlossen; dann ist in der Regel die Pflegeversicherung zuständig.
Gilt § 37 Abs. 2 SGB V auch bei einem Pflegegrad?
Ja, für die Behandlungspflege. Sie bleibt eine Leistung der Krankenversicherung, auch wenn ein Pflegegrad nach dem SGB XI besteht.
Wo steht, welche Behandlungspflege verordnet werden kann?
Im Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen, einer Anlage der HKP-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Diese Erklärung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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