§ 37 SGB V: Häusliche Krankenpflege
Die Rechtsgrundlage für häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung — mit Anspruch, Voraussetzungen und Zuzahlung.
Was regelt § 37 SGB V?
§ 37 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) regelt den Anspruch gesetzlich Krankenversicherter auf häusliche Krankenpflege. Er bildet damit die zentrale Rechtsgrundlage für die Verordnungen, die ambulante Pflegedienste tagtäglich bearbeiten.
§ 37 SGB V im Überblick
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
- Absatz 1: Krankenhausvermeidungs- und Krankenhausverkürzungspflege, grundsätzlich für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall
- Absatz 2: Sicherungspflege — Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (ausführlich unter § 37 Abs. 2 SGB V)
- Absatz 3: Kein Anspruch, soweit eine im Haushalt lebende Person die Pflege im erforderlichen Umfang selbst leisten kann
- Absatz 4: Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Pflegekraft, wenn die Krankenkasse keine Kraft stellen kann
- Absatz 5: Zuzahlung der Versicherten ab 18 Jahren
Anspruch und Voraussetzungen
Der Anspruch setzt eine ärztliche Verordnung voraus, in der Leistungen, Häufigkeit und Zeitraum festgelegt sind. Die Krankenkasse genehmigt die Leistung; reagiert sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, kann die Genehmigungsfiktion greifen. Die Verordnung erfolgt auf dem Formular Muster 12.
Zusammenspiel mit der HKP-Richtlinie
Die Einzelheiten — welche Leistungen verordnungsfähig sind und wie verordnet werden muss — legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinie) fest. Sie konkretisiert § 37 SGB V für die tägliche Praxis.
§ 37 SGB V und § 132a SGB V
Während § 37 SGB V den Leistungsanspruch der Versicherten regelt, betrifft § 132a SGB V die Verträge zwischen Krankenkassen und Pflegediensten. Beides gehört im Pflegedienst zusammen: Der Anspruch aus § 37 wird über die Versorgungsverträge nach § 132a umgesetzt und abgerechnet — mehr dazu unter Abrechnung häusliche Krankenpflege.
Was das für die tägliche Arbeit im Pflegedienst bedeutet
Für Pflegedienste ergibt sich aus § 37 SGB V vor allem eines: Jede Leistung braucht eine gültige, genehmigte Verordnung. Läuft sie ab, muss rechtzeitig eine Folgeverordnung vorliegen, sonst fehlt die Grundlage für die weitere Versorgung und Abrechnung. Verora unterstützt dabei mit automatischer Fristenüberwachung und der Anforderung von Folgeverordnungen – siehe Verordnungsmanagement für die ambulante Pflege.
Häufige Fragen
Was regelt § 37 SGB V?
§ 37 SGB V regelt den Anspruch gesetzlich Versicherter auf häusliche Krankenpflege, also auf ärztlich verordnete Pflege- und Behandlungsleistungen im häuslichen Umfeld.
Ist § 37 SGB V dasselbe wie die Pflegeversicherung?
Nein. § 37 SGB V gehört zur Krankenversicherung. Leistungen der Pflegeversicherung, etwa bei einem Pflegegrad, sind im SGB XI geregelt.
Wo steht die Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege?
Die Zuzahlung ist in § 37 Abs. 5 SGB V geregelt und verweist auf die allgemeinen Zuzahlungsregeln des § 61 SGB V.
Was regelt § 37 Abs. 2 SGB V?
§ 37 Abs. 2 SGB V regelt die Sicherungspflege: Versicherte erhalten Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung kann die Krankenkasse dort nur zusätzlich als Satzungsleistung vorsehen.
Diese Erklärung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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